Grillzeit

Sommerzeit ist Grillzeit

Bei der geselligen Zubereitung von Steak und Wurst im Freien gibt es Regeln zu beachten. Sonst werden die Leckereien schnell zur schweren Kost und ein fröhlicher Abend endet nicht selten vor Gericht.

Urteile rund ums Grillen
Leckeres Grillwerk kann schnell zur schweren Kost werden
Grillen bis der Nachbar kocht – oder die Feuerwehr vor der Tür steht. Alljährlich liefert die Fleischzubereitung unter freiem Himmel reichlich Stoff, um sich zu streiten. Denn: Dem einen schmeckt’s, dem anderen stinkt’s. Beispiele aus der Urteilswelt.

Feuerwehreinsatz Feuert ein Mann seinen Außenkamin an, um zu grillen, so muss er einen Feuerwehreinsatz nicht bezahlen, der von einem Nachbarn veranlasst worden ist, weil der – wegen enormer Rauchentwicklung – angenommen hatte, dass das Anwesen Feuer gefangen habe. Hat der Grillmeister den Kamin bestimmungsgemäß benutzt und das Feuer jederzeit unter Kontrolle gehalten, so muss er den Einsatz der Wehr, die in diesem Fall mit drei Löschzügen und insgesamt 50 Mann angefahren kam, nicht tragen. Insgesamt sollte der Einsatz 1.500 Euro kosten. Dass beim Grillen Rauch entstehe, so das Verwaltungsgericht Koblenz, liege „in der Natur der Sache“.

(AZ: 5 K 1068/08)

Jugendlicher Grill-Leichtsinn Sind sich fünf 14- bis 17jährige Jugendliche einig, ein Grillfeuer durch Brennspiritus zu „beschleunigen“, erleidet ein Junge dabei aber wegen einer großen Stichflamme erhebliche Brandverletzungen, weil Funken auf sein T-Shirt übergesprungen sind, so trägt er zur Hälfte Mitschuld daran. Die anderen vier Beteiligten haben „als fahrlässige Nebentäter“ ihm als Gesamtschuldner für die restlichen 50 Prozent Schadenersatz zu leisten. Das Oberlandesgericht Hamm kam wegen des „unkoordinierten, regellosen“ und deshalb äußerst sorglosen Hantierens mit dem flüssigen Brennspiritus zu diesem Ergebnis. Die fünf Jungen hätten gemeinsam die Pflicht gehabt, solchen Unfug zu unterlassen. Der „Gießer“ hätte von ihnen „nicht nur durch Wort, sondern auch mit Tat“ von seinem Verhalten abgehalten werden müssen. Sie hätten keineswegs davon ausgehen können, der schließlich schwer verletzte Junge hätte von vornherein stillschweigend eingewilligt, Verletzungen in Kauf zu nehmen (wie das zum Beispiel bei Kampfsportarten wie Fußball, Handball und so weiter der Fall ist).

(AZ: 9 U 129/08)

16 Grillaktionen Können zwei Eigentümer eines Anwesens mit Garten nicht darlegen, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen ihres Nachbarn (in diesem Fall 16mal in vier Monaten) über den nach dem Emissionsrecht geltenden Luft-Richtlinien liegt, und können sie auch durch Zeugen nicht glaubhaft machen, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind, so können sie nicht verlangen, dass der Grillfreund seinen Grill abbaut.

(Landgericht München I, 15 S 22735/03)

Hinten bis 22.30 Uhr grillen Nach einem Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen geschlossen wurde, darf im Sommer „im hinteren Teil des Gartens“, sofern vorhanden, zwischen 17.00 und 22.30 Uhr gegrillt werden – und das zweimal im Monat.

(AZ: 6 S 2/02)

Vier Mal jährlich nach 22 Uhr Grillt der Nachbar eines Hauseigentümers im Sommer fast täglich bis weit nach 22.00 Uhr (und läuft zudem der Fernseher in der Garage), sodass es zu erheblichen Ruhestörungen und Geruchsbelästigungen kommt, so kann der beeinträchtigte Nachbar durchsetzen, dass nur noch bis zu vier Mal – zu besonderen Anlässen – so lange gegrillt wird.

(Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 53/02)

Störender Grillplatz Das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, das sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis zweier Wohnungseigentümer im selben Komplex ergibt, kann zur Folge haben, dass ein Eigentümer (hier im Erdgeschoss) verlangen kann, dass der Grillplatz direkt vor seinem Schlafzimmer beseitigt wird – in diesem Fall nach fünf Gerichtsverhandlungen bestätigt.

(Bayerisches OLG, 2Z BR 16/02)

Kein Steinzeit-Relikt Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar – nicht ein „Relikt aus der Steinzeit“. Deshalb darf einem Wohnungseigentümer von den übrigen nicht generell das Grillen (hier: auf der Terrasse) untersagt werden; dreimal pro Jahr ist nicht überzogen.

(Landgericht Stuttgart, 10 T 359/96)